Urheberrechtsverletzung durch Katalogbilder von Möbeln mit Gemälde im Hintergrund?

Urheberrechtsverletzung durch Gemälde im HintergrundDer BGH hatte mit Urteil vom 17.11.2014, I ZR 177/13, zu entscheiden, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn ein Möbelhaus auf seiner Internetseite und in seinem Katalog ein Foto abbildet, auf dem neben Möbeln im Hintergrund auch das Gemälde eines Künstlers zu erkennen ist. In dem zugrunde liegenden Fall stellte ein Möbelhaus mehrere Gemälde eines Künstlers aus. In der Folgezeit veröffentlichte das Möbelhaus in seinem Katalog und auf der Internetseite eine Fotografie, auf der neben den präsentierten Möbeln auch sein Gemälde zu erkennen war. Der Künstler sah darin eine Urheberrechtsverletzung und klagte zur Vorbereitung einer Schadenersatzklage auf Auskunft darüber, über welchen Zeitraum das Foto im Internet abrufbar war. Die entscheidende Frage war, ob es sich bei dem Gemälde um ein unwesentliches Beiwerk des eigentlich verbreiteten Gegenstandes (Katalog, Internetseite) gemäß § 57 UrhG handelt. Dies hängt davon ab, was im Vordergrund der Betrachtung steht, im konkreten Fall der Katalog bzw. die Internetseite oder das Gemälde.

Der BGH stellte fest, dass gemessen an der Fotografie das Gemälde nicht als unwesentliches Beiwerk anzusehen sei. Dieses habe bei der werblichen Darstellung der Möbel eine nicht unwesentliche ästhetische Bedeutung gehabt. Das Gemälde habe einen Kontrast zu den Möbeln geschaffen und deren Wirkung auf den Betrachter beeinflusst. Dieses habe daher auch nicht als austauschbar bezeichnet werden können.

Wichtiger Hinweis:

Bei anzufertigenden Fotos für Katalogen, Internetseiten oder Prospekte ist also stets darauf zu achten, dass im Hintergrund nicht urheberrechtlich geschützte Werke abgebildet werden, die im Vergleich zum Gegenstand der Fotographie im Vordergrund stehen und das Objekt der Fotografie erheblich aufwerten. In einem solchen Fall droht eine urheberrechtliche Abmahnung.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, können Sie diese hier per Email (RAinSchuster@kanzlei-schuster.de) einreichen. Hierdurch kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereichen des Urheberrechts kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit! Rufen Sie mich an (02154/605904). Ich freue mich auf Ihren Anruf!

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